Verein Naturschutzbund Deutschland e.V.
O.G. Waldbrunn-Hintermeilingen (ehemals DBV)
Satzung
§1 Rechtsform, Name, Sitz
(1) Der Verein ist eine selbständige Untergliederung des Naturschutzbund Deutschland e.V. Er erkennt die Satzung an.
(2) Er trägt den Namen Naturschutzbund Deutschland e.V. Ortsgruppe Waldbrunn-Hintermeilingen.
(3) Sitz und Geschäftsstelle des Vereins ist Hintermeilingen.
§2 Aufgaben und Zweck
(1) Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der frei lebenden Vogelwelt.
(2) Das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt, sowie die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen.
(3) Ökologisch wertvolle Flächen anzukaufen, zu pachten, zu betreuen, zu gestalten und zu sichern; sowie die gesamte Breite des Naturschutzes wahr zu nehmen.
(4) Öffentliches Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutzgedankens, besonders unter der Jugend.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Ortsgruppe Waldbrunn-Hintermeilingen dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnbeteiligung und sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Ortsgruppe.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder des Naturschutzbund Deutschland e.V.
(2) Fördernde Mitglieder können Vereinigungen, sowie natürliche und juristische Personen werden, welche die Gruppe durch finanzielle Zuwendungen, Bereitstellung von Grundstücken oder auf ähnliche Weise unterstützen.
(3) Personen, die sich um Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und sind beitragsfrei.
(4) Die Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Nach dessen Zustimmung und der Zahlung des Jahresbeitrages erwirbt der Antragsteller die Mitgliedschaft.
(5) Die Mitgliedschaft in der Ortsgruppe endet:
a) durch den Tod des Mitgliedes
b) durch eine schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres
c) bei Auflösung des Vereins
d) durch Ausschluß
(6) Ein Mitglied, das gegen die Satzungen grob verstößt oder das Ansehen der Gruppe schädigt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Binnen eines Monats kann dagegen Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. In der Zwischenzeit ruht die Mitgliedschaft.
§5 Organe der Ortsgruppe
Organe der Ortsgruppe sind die Mitgliederversammlung sowie der geschäftsführende und erweiterte Vorstand.
§6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand im 1.Quartal jeden Jahres, außerdem, wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angaben des Beratungspunktes verlangt, einzuberufen. Weiterhin, wenn das Interesse des Vereins es verlangt. Ort, Zeit und Tagesordnung sind den Mitgliedern zwei Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben.
(2) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme; Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Wahlen oder Abstimmungen erfolgen offen oder geheim; letzteres jedoch nur dann, wenn dies beantragt wird.
(4) Die Mitgliederversammlung
a) wählt den Vorstand gemäß §7 und §8 dieser Satzung auf die Dauer von 4 Jahren
b) wählt bzw. bestätigt die Vorstandsmitglieder
c) wählt zwei Rechnungsprüfer
d) beschließt über die Entlastung des Vorstands
e) beschließt Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
f) beschließt auf Vorschlag des Vorstands die Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) setzt die Mitgliedsbeiträge fest.
§7 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) Vorstandsvorsitzender
b) dessen Vertreter
c) Kassenverwalter
d) Schriftführer
(2) Sollte ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode ausscheiden, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bestellen, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.
(3) Der geschäftsführende Vorstand der Ortsgruppe Waldbrunn-Hintermeilingen e.V. führt die laufenden Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und den Richtlinien und Weisungen des Vorstands.
§8 Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands
b) dem 2. Kassenwart
c) dem 2. Schriftführer
d) dem Pressewart
e) dem Jugendleiter
f) bis zu 4 Beisitzern
§9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedschaft im Nabu Deutschland e.V. beinhaltet den Mitgliedsbeitrag der Ortsgruppe Waldbrunn-Hintermeilingen e.V.
§10 Niederschriften
(1) Über Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind bei den Vereinsakten aufzubewahren.
(2) Aus den Niederschriften muß ersichtlich sein:
a) Ort und Tag der Versammlung bzw. Sitzung
b) die Tagesordnung
c) die Namen der Anwesenden – Anwesenheitsliste
d) die gefaßten Beschlüsse und durchgeführten Wahlen mit den Abstimmungs- bzw. Wahlergebnissen.
§11 Rechnungswesen
(1) Für das Kassen- und Rechnungswesen ist der 1.Kassenverwalter verantwortlich. Er verwaltet die Kasse und die Konten des Vereins, führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben sowie das Vereinsvermögen und sammelt die Belege. Er hat den Kassenbericht schriftlich gegenüber dem Vorstand und mündlich der Mitgliederversammlung zu erstatten.
(2) Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer. Sie haben nach Abschluß ihrer Prüfung vor der Mitgliederversammlung den Kassenprüfungsbericht zu erstatten.
(3) Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist in direkter Abfolge nur einmal möglich.
§12 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§13 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Das Privatvermögen der Mitglieder und insbesondere der Mitglieder des Vorstandes ist von jeder Haftung für die Vereinsverbindlichkeiten ausgenommen.
§14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden; diese Mitgliederversammlung ist mindestens 2 Monate vorher unter Angabe des Zwecks einzuberufen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an den Nabu Deutschland e.V., der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Vogel-und Naturschutzes verwenden soll.
§15 Satzungsänderungen
Diese Satzung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung geändert werden.
§16 Inkrafttreten der Satzung
Mit Beschluß der Mitgliederversammlung am 13.Februar 1993 und Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hadamar am 30.3.1993 unter der Nummer V.R.1198 tritt diese Satzung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten bisherige Satzungen außer Kraft.



